Nach dem Soforthilfeprogramm setzte die Bundesregierung ein weiteres Instrument ein, um Unternehmen zu helfen, die aufgrund der Corona-Krise in Schwierigkeiten gerieten. Diese sogenannte Überbrückungshilfe startet nun in die zweite Phase. Die Experten von taavas erklären, was es zu beachten gilt.
Die Corona-Pandemie ist keineswegs vorbei. Etliche Startups stehen weiter vor großen Herausforderungen: Ihr Geschäftsbetrieb ist komplett oder teilweise eingeschränkt. Die Bundesregierung hat eine zweite Phase der Überbrückungshilfe eingerichtet. Sie gilt für die Monate September bis Dezember 2020. Anträge können ab sofort gestellt werden. Das Besondere: Im Gegensatz zur Soforthilfe können Unternehmen die Überbrückungshilfe nicht selbst beantragen. Das geht in diesem Fall nur über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Antragsbedingungen besser vom Experten prüfen lassen
„Die Überbrückungshilfe wurde für die zweite Phase noch einmal überarbeitet. Damit ist sie nun auch zunehmend für SaaS-Unternehmen interessant“, erklärt Dennis Burmeister, Wirtschaftsprüfer und Founder der taavas GmbH. „Das liegt vor allem daran, dass die Voraussetzungen zugunsten der Antragsteller verändert und flexibilisiert wurden.“
Veränderte Antragsvoraussetzungen:
Phase Eins:
- Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai musste mindestens 60 Prozent betragen.
Phase Zwei:
- Die Grenze liegt nun bei mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten
- Alternativ wird auch einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt anerkannt.
„Grundsätzlich empfehlen wir insbesondere SaaS-Startups, ihre Antragsbedingungen vorab von einem Experten prüfen zu lassen“, rät Dennis. „Da beim Umsatzeinbruch auf den umsatzsteuerlichen Begriff abgestellt wird, können die Förderkriterien bei einem Einbruch von Neuverträgen durchaus erfüllt sein. Auch wenn in der betriebswirtschaftlichen Auswertung aufgrund erfolgter Abgrenzungen auf den ersten Blick kein Rückgang ersichtlich ist.“
Bundesregierung erhöht Fördersätze für zweite Phase
Zusätzlich zu den Veränderungen der Voraussetzungen hat die Bundesregierung auch die Fördersätze angepasst, genauer gesagt erhöht: 90 Prozent der Fixkosten sind förderfähig, wenn der Umsatzeinbruch höher ist als 70 Prozent. Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten gefördert. 40 Prozent dieser Kosten sind förderfähig, wenn der Umsatzeinbruch jenseits von 30 Prozent liegt.
Folgende Kosten fallen unter die Förderung:
- Mieten und Pachten – in Zusammenhang mit Betriebstätigkeit
- weitere Mietkosten – für Fahrzeuge, Maschinen etc.
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV
- Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung, Kälte, Gas, Reinigung und Hygienemaßnahmen
Grundsteuern - betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben wie Mitgliedsbeiträge oder Kontoführungsgebühren
- Kosten, die anfallen durch Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe
- Personalkosten
- Kosten für Auszubildende
- Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen.
Fragen? Die Experten der tavaas GmbH helfen bei Phase Zwei der Überbrückungshilfe.
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