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PR-Samples, Gratisprodukte & Geschenke -die steuerliche Betrachtung

von Dennis Burmeister / Freitag, 30. Juli 2021 / Veröffentlicht in Paperless Accounting

INFLUENCER MARKETING WISSEN

Was muss ich steuerlich beachten, wenn ich vom Auftraggeber Gratisprodukte erhalte?

Wer auf Social Media viele Follower hat und eine entsprechende Fangemeinde aufbaut, kann mit Werbung und Produktplatzierungen gutes Geld verdienen. Hierzu werden häufig die entsprechende Werbemaßnahmen durchgeführt und anschließend dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Es handelt sich um betriebliche Einnahmen, die man als solche in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigt.

Was passiert aber, wenn die Gegenleistung des Auftraggebers zumindest zum Teil aus Gratisprodukten oder sog. „Dauerleihen“ besteht? Worauf muss ich achten? Wir erklären Euch kurz und knackig -versprochen-, was ihr umsatzsteuerlich und einkommensteuerlich beachten müsst!

Vorneweg: Dokumentieren, dokumentieren und nochmals dokumentieren…was, wann, wie teuer, von wem, warum usw.…

Einkommensteuer:

Regelfall: in der Regel sind Gratisprodukte oder Geschenke Betriebseinnahmen, da sie beruflich veranlasst sind. Es handelt sich somit um steuerpflichtige Einnahmen, die Ihr erst in „Geld“ umrechnen müsst und anschließend in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung übernehmen müsst. Wo das steht? § 8 Abs. 2 EStG, aber da will man lieber nicht „nachschauen“. Kann ich das irgendwie umgehen? Naja, ein paar Ausnahmen, mal mehr und mal weniger spannend, gibt es schon:

  1. Werbe- und Streuartikel bis zu einem Wert von 10 EUR sind steuerfrei, helfen Euch aber in der Regel nicht weiter.
  2. Der Auftraggeber versteuert die „großzügige“ Geste pauschal mit 30% und ihr seid fein raus! Wir raten Euch bei den Verhandlungen immer eine solche Vereinbarung zu treffen. Das ist übrigens im § 37b Abs. 1 EStG geregelt, aber wie bereits erwähnt, da wollt ihr nicht reingucken!
  3. Bekommt Ihr die Produkte überlassen, um sie beispielsweise unter den Followen zu verteilen oder zu verschenken, dann habt IHR ja nichts geschenkt bekommen und habt somit auch keine Betriebseinnahmen.

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuerlich trennen wir grundsätzlich zwei Leistungsarten. Entweder es ist eine Lieferung oder es ist eine Dienstleistung. Eine Dienstleistung ist alles was keine Lieferung ist.

Tauscht man eine Lieferung gegen eine andere Lieferung, dann ist das ein „Tauschgeschäft“. Tauscht man eine Lieferung (also ein Produkt) gegen eine Dienstleistung (Werbestätigkeit) ist das ein „tauschähnlicher“ Umsatz. Bekommt Ihr zusätzlich noch Geld dazu, sprechen wir von tauschähnlichem Umsatze mit Baraufgabe.

Was ist nun zu tun?

Lange Rede kurzer Sinn: Es handelt sich um Umsatz und sofern Ihr keine Kleinunternehmer seid, müsst Ihr den Wert Eurer Dienstleistung berechnen und diesen als Umsatz erfassen. Genauso könnt Ihr aber für das erhaltene „Geschenk“ die Vorsteuer ziehen. Aber nur, wenn dieser auch weiterhin betrieblich genutzt wird. Ist das Produkt nicht dazu geeignet oder wird er dauerhaft nur noch privat benutzt, dann müsst Ihr eine „unentgeltliche Wertabgabe“ versteuern. Jetzt verzichten wir aber wirklich auf den Hinweis, wo das im Gesetz steht…wir wollen ja keine Diplomarbeit schreiben.

 

Ihr blickt nicht durch? Ist nicht schlimm, dafür sind wir ja da 😊. Also greift zum Hörer oder schreibt uns ‘ne Mail kanzlei@taavas.com.

 

 

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