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Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen

von Dennis Burmeister / Donnerstag, 18. Juni 2020 / Veröffentlicht in Allgemein, Ecommerce Accounting, Venture Capital Advisory

Die Bundesregierung hat mit Datum vom 12.06.2020 einen Gesetzentwurf zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Dazu gehört vor allem die, in den letzten Tagen viel diskutierte, Senkungen der Mehrwertsteuer für die zweite Jahreshälfte. Der Entwurf sieht unter anderem noch weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen vor.

Die wesentlichen Punkte sind unter anderem:

Absenkung der Mehrwertsteuer

Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Dies sollte bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung eingeplant werden.
Hier müssen sowohl Eingangs- wie auch ggf. eigenen Ausgangsrechnungen auf den verminderten MwSt-Satz hin überprüfen. Weitere Besonderheiten gibt es bei Dauerleistungen wie beispielsweise SaaS-Jahresabonnements.

Kinderbonus für Familien

Einmalig erhalten Eltern EUR 300,00 für jedes im Kalenderjahr 2020 kindergeldberechtigte Kind. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld hat.

Vorübergehende Wiedereinführung der degressive Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Steuerjahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, eingeführt.

Gewerbesteuer Hinzurechnungen

Der Freibetrag wird für die Hinzurechnungstatbestände des §8 Nummer 1 GewStG wird von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht.

Erweiterung des Verlustrücktrags

Für die Jahre 2020 und 2021 wird der steuerliche Verlustrücktrag auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.

 

In der praktischen Umsetzung sind noch einige Fragen offen. Es bleibt daher abzuwarten, ob hier durch weitere Verwaltungsanweisungen noch Vereinfachungsregelungen getroffen werden oder auf die bestehenden Verwaltungsanweisungen zurück gegriffen wird.

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